Home arrow Academics arrow Info zur Neuregelung des Studienbeitrages
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Die Frist, innerhalb der Studierende für das Wintersemester 2010/11 unter Vorlage der erforderlichen Nachweise einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen können, läuft vom

05. September bis 14. Okober 2011

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich in der Abteilung für Studien und Lehrgänge!!!

Können die erforderlichen Nachweise für den Erlass nicht fristgerecht vorgelegt werden, muß der Studienbeitrag einbezahlt werden. Innerhalb von 6 Monaten ab Bezahlung kann ein Antrag auf Rückerstattung in der Abteilung Studien und Lehrgänge gestellt werden. -> zum Formular

Bitte beachten Sie, dass der Erlass des Studienbeitrages nur die Montanuniversität Leoben betrifft. Falls Sie an einer anderen österreichischen Universität ein Studium betreiben, müssen Sie auch dort einen gesonderten Antrag einbringen. Die Erlassgründe müssen jedoch an anderen österreichischen Universitäten nicht mit den Erlassgründen der Montanuniversität Leoben ident sein.

Parteienverkehrszeiten der Abteilung für Studien und Lehrgänge


Die Mitarbeiterinnen stehen den Studierenden während der Zulassungsfrist des Wintersemsters 2010/11 von

Montag bis Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr

zur Verfügung.
Allfällige Fragen bitte an die Mailadresse studlg@unileoben.ac.at richten.

Folgendes gilt es zu beachten:

Der Nationalrat hat am 24.09.2008 die Änderung der Studienbeitragsregelungen beschlossen.

Die neue gesetzliche Regelung sieht folgendes vor:

Ordentliche Studierende

Ordentliche Studierende aus Österreich, einem EU- oder EWR-Staat und Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge), sind für die Mindeststudiendauer Ihres Studiums plus zwei Toleranzsemester vom Studienbeitrag befreit.

Für Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien besteht die beitragsfreie Zeit aus der Mindestdauer laut Curriculum plus zwei Toleranzsemester.

Wird ein Studienabschnitt in der festgelegten Mindestdauer absolviert, darf ein Toleranzsemester in den nächstfolgenden Studienabschnitt mitgenommen werden.
Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden.

Während der beitragsfreien Zeit ist für eine gültige Fortsetzungsmeldung nur der ÖH-Beitrag in der Höhe von € 17,00 zu entrichten.
Wird die beitragsfreie Zeit überschritten, so sind der Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 sowie der ÖH-Beitrag in der Höhe von € 17,00, also in Summe € 380,36 zu entrichten.
Für Studierende, die den Studienbeitrag entrichten müssen, bleibt auch weiterhin die Erhöhung des Studienbeitrages um 10% bei Entrichtung in der Nachfrist aufrecht. Demnach müssen Studierende, wenn Sie erst in der Nachfrist bezahlen, einen Betrag in der Höhe von € 416,70 (Studienbeitrag +10% + ÖH-Beitrag) entrichten.


Ordentliche Studierende aus Drittstaaten

Studierenden aus den am wenigsten entwickelten Ländern wird der Studienbeitrag wie bisher erlassen. Studierende aus diesen Ländern zahlen daher nur den ÖH-Beitrag in der Höhe von € 17,00.
Studierende aus allen anderen Ländern müssen nicht mehr den doppelten Studienbeitrag bezahlen. Auch sie zahlen den Studienbeitrag in der Höhe von € 363,36 sowie den ÖH-Beitrag in der Höhe von € 17,00, also in Summe € 380,36 (in der Nachfrist € 416,70).


Außerordentliche Studierende

Außerordentliche Studierende bezahlen in der allgemeinen Zulassungsfrist des jeweiligen Semesters, unabhängig von der Staatsbürgerschaft, einen Studienbeitrag in der Höhe von € 380,86 (Studienbeitrag € 363,36 + ÖH-Beitrag € 17,00). In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag um 10 % und es sind € 416,70 zu bezahlen.
Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag.


Mehrere Studien

Werden mehrere Studien an einer Universität betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet.
Dabei ist unerheblich, welches Studium als „Hauptstudium“ betrieben wird.

Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit.
Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten.


Erlasstatbestände (nach Überschreiten der Mindest- + Toleranzstudienzeit)

Für Studierende, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, EU-/EWR-BürgerInnen sind oder denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie InländerInnen (z.B. Konventionsflüchtlinge) und die studienbeitragsfreie Zeit überschritten haben können, wenn einer der folgenden Gründe zutrifft, einen Antrag auf Erlass stellen. Link PDF

  • Eine durch Krankheit verursachte Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes
  • Eine durch Schwangerschaft verursachte Behinderung des Studiums für zumindest zwei Monate im Semester
    Nachweis: Bestätigung eines Facharztes
  • Die überwiegende Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern bis zum 7. Lebensjahr bzw. Schuleintritt
    Nachweis: eigener Meldezettel und der des Kindes, die Geburtsurkunde und eine eidesstattliche Erklärung (erhältlich in der Abteilung für Studien und Lehrgänge) Link PDF
  • Berufstätigkeit bei einem Nachweis des Verdienstes von zumindest € 5128,62 in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr
    Nachweis: Einkommenssteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes
  • Studierende mit einem Behinderungsgrad von zumindest 50 %
    Nachweis: Behindertenausweis des Bundessozialamtes
  • Präsenz- oder Zivildienst
    Nachweis: Bestätigung eines Militärkommandos bzw. der Zivildienstserviceagentur
  • Bezug von Studienbeihilfe (§ 92 Abs. 1 Z 7) im vergangenen oder laufenden Semester
    Nachweis: Bescheid der Studienbeihilfenbehörde
  • Gleichstellung gemäß der „Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003
    Nachweis:
    Daueraufenthalt – EG (ausgestellt von österreichischer Behörde)
    Daueraufenthalt – EG (ausgest. von anderem EU Staat + Aufenthaltsbewilligung)
    Daueraufenthaltskarte (ausgestellt von österreichischer Behörde)
    Positiver Studienbeihilfenbescheid

Die entsprechenden Nachweise müssen im Original und in Kopie in der Abteilung für Studien und Lehrgänge vorgelegt werden. Ausländische Dokumente müssen den jeweiligen Übersetzungs- und Beglaubigungsvorschriften entsprechen.