Beurteilung der Dissertation
Voraussetzungen:
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Zulassung zum Doktoratsstudium und Fortsetzungsmeldung desselben.
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Teilergebnisse der Dissertation müssen schriftlich (z.B. in Fachzeitschriften) publiziert worden sein. Die Publikation soll gemeinsam mit dem Betreuer / der Betreuerin erfolgen. Als Nachweis gilt die Bestätigung durch den Betreuer /die Betreuerin.
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Der Kandidat / die Kandidatin hat die gebundenen Exemplare der Dissertation, eine Kurzfassung (je eine Seite) in Deutsch und Englisch, Kopien der publizierten Teilergebnisse bzw. die oben erwähnte Bestätigung des Betreuers / der Betreuerin beim Monokratischen Studienrechtlichen Organ abzugeben.
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Ein Ausschluss von der Benützung der abgelieferten Exemplare der Dissertation auf maximal fünf Jahre kann vom Monokratischen Studienrechtlichen Organ nur dann gewährt werden, wenn durch die Benützung die rechtlichen und / oder wirtschaftlichen Interessen des Doktoranden / der Doktorandin gefährdet sind. Die Gefährdung ist vom Doktoranden / der Doktorandin glaubhaft zu machen.
Begutachtung:
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Das Monokratische Studienrechtliche Organ bestellt zwei Gutachter aus dem Kreis der Universitätsprofessoren / Professorinnen, der emeritierten oder pensionierten Universitätsprofessoren / Professorinnen, der Universitätsdozenten / Dozentinnen oder Privatdozenten / Dozentinnen, die für das entsprechende Fach die Lehrbefugnis besitzen oder ausländische Fachkollegen / Kolleginnen mit gleichzuhaltender Eignung.
Beurteilung:
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Die Gutachter vergeben Noten von 1 bis 5 (sehr gut bis nicht genügend);
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ist ein Gutachten negativ, so hat das Monokratische Studienrechtliche Organ einen dritten Gutachter zu bestellen;
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gelangen die Beurteiler /Beurteilerinnen zu keinem Beschluss über die Beurteilung, ist der arithmetische Mittelwert der Noten der Gutachten zu bilden; ein Ergebnis, dessen Bruchteil größer als 0,5 ist, ist aufzurunden.
Rigorosum
Voraussetzungen:
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Approbierte (positiv beurteilte) Dissertation;
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positive Absolvierung der gemäß § 4 (2) des Curriculums vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen;
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wissenschaftliche Veröffentlichung bzw. Patentoffenlegung von zumindest Teilen der Dissertation.
Inhalt des Rigorosums:
Prüfer:
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Die Prüfer werden vom Monokratischen Studienrechtlichen Organ bestellt;
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Das Monokratische Studienrechtliche Organ hat als Prüfer Universitätsprofessoren / Professorinnen, emeritierte oder pensionierte Universitätsprofessoren / Professorinnen, Universitätsdozenten / Dozentinnen oder Privatdozenten / Dozentinnen oder ausländische Fachkollegen / Kolleginnen mit gleichzuhaltender Eignung jeweils für das Fach ihrer Lehrbefugnis heranzuziehen.
Durchführung:
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Das Rigorosum erfolgt vor einem Prüfungssenat, der aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden, zumindest einem Prüfer / einer Prüferin für das Pflichtfach und zumindest einem Prüfer / einer Prüferin für das Wahlfach besteht;
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Das Rigorosum ist öffentlich.
Beurteilung:
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Die Ergebnisse der Einzelprüfungen entsprechend § 4 des Curriculums werden bei der Note für das Rigorosum nicht berücksichtigt.
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Die Noten aus den einzelnen Fächern reichen von 1 bis 5 (sehr gut bis nicht genügend).
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Die Noten ergeben sich aufgrund § 38 der Satzung: Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis haben also hinsichtlich jedes Faches in einer nicht öffentlichen Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; der Vorsitzende übt sein Stimmrecht aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat über die Abstimmung des Ergebnisses in den einzelnen Fächern auch den Gesamteindruck der Prüfung zu berücksichtigen. Gelangt der Senat zu keinem Beschluss über die Note eines Faches, so ist der arithmetische Mittelwert der Noten zu bilden und ein Ergebnis, dessen Bruchteil größer als 0,5 ist, aufzurunden.
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Der Gesamterfolg ist nur dann positiv, wenn die Prüfungen aus beiden Fächern bestanden wurden.
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Für den Gesamterfolg des Doktoratsstudiums gibt es die Prädikate mit Auszeichnung bestanden, bestanden und nicht bestanden. Eine Auszeichnung kommt nur in Frage, wenn sowohl die Noten der Fächer als auch jene der Dissertation ”sehr gut” sind. Die Ergebnisse der Einzelprüfungen entsprechend § 4 des Curriculums werden nicht berücksichtigt.
Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten / der Kandidatin unmittelbar nach Ende der Beurteilung bekannt zu geben.
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