Der Senat der Montanuniversität Leoben hat am 21. Juni 2006 das nachfolgende, von der zuständigen Curriculumskommission beschlossene Curriculum für das Doktoratstudium der montanistischen Wissenschaften genehmigt.


§ 1

Das Doktoratsstudium an der Montanuniversität Leoben hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher oder konstruktiver Arbeit an einem der an der Montanuniversität Leoben gelehrten Fächer und der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses zu dienen. Als Fächer gelten die von den Habilitierten der Montanuniversität Leoben vertretenen Gebiete.


§ 2

Den Absolventinnen / Absolventen des Doktoratsstudiums wird der akademische Grad Doktorin / Doktor der montanistischen Wissenschaften, lateinisch Doctor rerum montanarum, abgekürzt Dr. mont. verliehen.


§ 3

Voraussetzung für die Zulassung zum Doktoratsstudium an der Montanuniversität Leoben ist der Abschluss eines ordentlichen Diplomstudiums oder Masterstudiums an der Montanuniversität Leoben oder der Abschluss eines gleichwertigen Studiums an einer in- oder ausländischen Universität bzw. Fachhochschule. Die Zulassung erfolgt durch das Rektorat.


§ 4

  1. Das Doktoratsstudium an der Montanuniversität Leoben dauert, einschließlich der für die Anfertigung der Dissertation notwendigen Zeit, drei Jahre bzw. mindestens 180 ECTS Punkte. Dabei ist für die Abfassung der Dissertation ein Ausmaß von 160 ECTS Punkten vorgesehen. Das Doktoratsstudium wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.

  2. Im Rahmen des Doktoratsstudiums sind von der Doktorandin / dem Doktoranden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 20 ECTS Punkten aus einem Pflicht- und einem Wahlfach zu absolvieren. Das Pflichtfach ist ein Fach im Sinne der Bestimmungen in §1, dem die Dissertation zuzuordnen ist, das Wahlfach muss mit der Dissertation in einem thematischen Zusammenhang stehen. Die Fächer sind von der / dem Studien­gangs­beauftragten für das Doktoratsstudium nach Anhörung der Doktorandin / des Doktoranden und der Betreuerin / des Betreuers zu bestimmen. Die Doktorandin / der Doktorand ist berechtigt, einen Vorschlag zu erstellen. Darüber hinaus können auch freie Wahlfächer absolviert werden.

  3. Die Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 2 sind von der / dem Studiengangsbeauftragten für das Doktoratsstudium im Einvernehmen mit der Betreuerin / dem Betreuer der Dissertation und der Doktorandin / dem Doktoranden nach fachlichen Gesichtspunkten festzulegen. Die Doktorandin / der Doktorand ist berechtigt, diesbezügliche Vorschläge zu erstellen.

  4. Bei der Anerkennung von Prüfungen, die an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt wurden, ist der § 78 Abs. 1 UG 2002 anzuwenden. Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungs­einrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der / des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der / des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.Der Nachweis der Forschungstätigkeit kann insbesondere durch wissenschaftliche Publikationen erfolgen.

  5. Für die Anerkennung der Prüfungsleistung von Universitäts- und Hochschullehrgängen entspricht eine Gesamtausbildungsdauer von zehn Stunden bzw. ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden einem ECTS Punkt.

  6. Die / der Studiengangsbeauftragte für das Doktoratsstudium ist zuständig für die Anerkennung außeruniversitärer Leistungen nach Abs. 4.


§ 5

  1. Für die Begutachtung der Dissertation sind die Bestimmungen der Satzung der Montanuniversität Leoben anzuwenden.

  2. Die Zulassung zur mündlichen kommissionellen Gesamtprüfung setzt die positive Absolvierung der gemäß § 4 vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung der Dissertation voraus. Zumindest Teile der Dissertation müssen in einschlägigen Zeitschriften oder Tagungsbänden oder als Patentoffenlegung zur Veröffentlichung angenommen sein. Es können auch sonstige fachnahe wissenschaftliche Publikationen angerechnet werden.

  3. Die mündliche kommissionelle Gesamtprüfung ist vor dem gesamten Prüfungssenat abzulegen. Dieser wird entsprechend der Satzung der Montanuniversität Leoben gebildet.

  4. Prüfungsfächer der mündlichen kommissionellen Gesamtprüfung sind das Pflichtfach und das Wahlfach gemäß § 4 Abs. 2.

  5. Der Erfolg der mündlichen kommissionellen Gesamtprüfung ist nur dann positiv, wenn beide Fächer positiv beurteilt werden. Die Beurteilung erfolgt darüber hinaus gemäß UG 2002 und den Bestimmungen der Satzung der Montanuniversität Leoben.

  6. Der Gesamterfolg des Doktoratsstudiums wird mit Auszeichnung beurteilt, wenn sowohl die Dissertation als auch die Fächer bei der mündlichen kommissionellen Gesamtprüfung mit der bestmöglichen Note beurteilt werden.


§ 6

  1. Dieses Curriculum tritt mit dem 1. Oktober 2006 in Kraft.

  2. Studierende an der Montanuniversität Leoben, die vor Inkrafttreten dieses Curriculums bereits das Doktoratsstudium aufgenommen haben, sind berechtigt, dieses Studium nach dem bisher geltenden Studienplan fortzusetzen und bis längstens 30. September 2017 abzuschließen.

  3. Studierende gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung diesem Studienplan zu unterwerfen. Die Anerkennung bisher erbrachter Prüfungsleistungen auf das Pflicht- und Wahlfach kann durch die Studiengangsbeauftragte / den Studiengangsbeauftragten erfolgen.


Für den Senat:

Der Vorsitzende:

O.Univ.Prof. Dr. Peter Kirschenhofer