| Info zum Studienbeitrag |
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Die Bestimmungen über den Studienbeitrag finden sich in den §§ 91 und 92 des Universitätsgesetzes 2002, die Vorschriften zur Durchführung der Gesetzesbestimmungen, zur Vorgehensweise und zu den Abläufen finden sich in den §§ 2 und 3 der Studienbeitragsverordnung 2004 - StubeiV 2004 i.d.g.F.
Studienbeitrag - Details:
Der Studienbeitrag beträgt ab dem Sommersemester 2013 € 363,36 pro Semester bzw. für Drittstaatsangehörige € 726,72 pro Semester. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag von € 363,36 um 10 % auf den Betrag von € 399,70; der Studienbeitrag von € 726,72 erhöht sich in der Nachfrist NICHT ! Zusätzlich zum jeweiligen Studienbeitrag ist der Studierendenbeitrag (ÖH-Beitrag) inkl. Versicherung in Höhe von € 17,50 zu bezahlen. Dieser erhöht sich nicht bei Bezahlung in der Nachfrist. Eine befristete Befreiung vom Studienbeitrag besteht bei einem
für folgende ordentliche Studierende:
Bei Überschreiten der beitragsfreien Zeit ist ein Studienbeitrag in Höhe von € 363,36 und der ÖH-Beitrag von € 17,50 pro Semester zu entrichten. Wenn ein Erlassgrund (siehe Gesetzliche Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände) geltend gemacht werden kann, muss lediglich der ÖH-Beitrag bezahlt werden. Wer ist generell befreit?Ordentliche Studierende, die eine Staatsangehörigkeit eines der am wenigsten entwickelten Länder haben, ist der Studienbeitrag zu erlassen. Lediglich der ÖH-Beitrag (€ 17,50 ) muss bezahlt werden. Das gilt für Studierende aus Äquatorialguinea, Äthiopien, Afghanistan, Angola, Bangladesch, Benin, Bhutan, Burkina Faso, Burundi, Dschibuti, Eritrea, Gambia, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Jemen, Kambodscha, Kap Verde, Kiribati, Komoren, Kongo (Demokratische Republik), Laos (Demokratische Volksrepublik), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Malediven, Mali, Mauretanien, Mosambik, Myanmar, Nepal, Niger, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Sierra Leone, Somalia, Sudan, Tansania (Vereinigte Republik), Timor-Leste, Togo, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik. Außerordentliche Studierende Außerordentliche Studierende haben unabhängig von ihrer Nationalität ab dem ersten Semester den Studienbeitrag von € 363,36 und den ÖH-Beitrag von € 17,50 zu bezahlen. In der Nachfrist erhöht sich der Studienbeitrag NICHT! Außerordentliche Studierende, die ausschließlich an einem Universitätslehrgang teilnehmen oder den Vorstudienlehrgang besuchen, sind vom Studienbeitrag befreit und bezahlen den Lehrgangsbeitrag und den ÖH-Beitrag. Mehrere StudienWerden mehrere Studien an der Montanuniversität Leoben betrieben, so wird für jedes Studium die beitragsfreie Zeit berechnet. Die Vorschreibung eines allfälligen Studienbeitrages richtet sich dann nach jenem Studium, in welchem die beitragsfreie Zeit am frühesten endet. Dabei ist unerheblich, welches Studium als „Hauptstudium" betrieben wird. Werden mehrere Studien an mehreren Universitäten betrieben, so berechnet jede Universität unabhängig von der anderen die beitragsfreie Zeit. Dementsprechend kann es passieren, dass Studierende an einer Universität vom Studienbeitrag befreit sind, an einer anderen allerdings die beitragsfreie Zeit bereits verbraucht haben und von dieser eine Vorschreibung des Studienbeitrages erhalten. Gesetzliche Ausnahmeregelungen - Erlasstatbestände gelten für: 1. Österreichische StaatsbürgerInnen Diese Erlasstatbestände sind: Schwangerschaft und Krankheit (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Kinderbetreuung (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Berufstätigkeit (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Präsenz- oder Zivildienst (gilt für ordentliche Studierende gemäß Punkt 1 bis 6)
Behinderung
Studienbeihilfe
Geltendmachung von ErlasstatbeständenDen erforderlichen Nachweis und das entsprechende Formular ausdrucken, unterschreiben, einscannen und per Email oder per Fax oder Post senden oder persönlich abgeben.
Bitte die gesendete Email oder Faxbestätigung aufheben, um im Falle des Verlustes die Zu-/Absendung nachweisen zu können. Sollten Sie binnen 2 Wochen ab Zusendung Ihres Antrages keine Nachricht von uns erhalten, melden Sie sich bitte entweder per Email, per Fax oder telefonisch unter der Tel.Nr.: +43 (0)3842/402-7041. Im Falle der Vorlage von Nachweisen aus dem Ausland sind Urkunden von jenen Behörden vorzulegen, die den genannten österreichischen Behörden vergleichbar sind. Achtung: Nachweise, die nicht in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden, müssen von gerichtlich beeideten Dolmetschern übersetzt sein. In diesem Falle sind die Kopie des Originaldokumentes sowie die Übersetzung vorzulegen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 92 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, sofern Studierende den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, sie unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu entrichten haben. Fristen/RückzahlungKann der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages nicht rechtzeitig bis zum 31. März für das Sommersemester bzw. bis zum 31. Oktober für das Wintersemester gestellt werden, so haben die Studierenden zunächst den Studienbeitrag zu entrichten, können jedoch für das Sommersemester bis zum nächstfolgenden 30. September bzw. für das Wintersemester bis zum nächstfolgenden 31. März einen Antrag auf Rückzahlung unter Nachweis eines der oben genannten Erlasstatbestände stellen. |